2.2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer u.a. den Ausstand von E._____, Präsident des Bezirksgerichts Muri (nachfolgend: Gerichtspräsident). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid SBK.2023.295 vom 30. November 2023 darauf nicht ein. 2.3. Die am 2. Oktober 2023 angesetzte Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten wurde abgebrochen um u.a. über das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung zu befinden. 2.4. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 29. August 2024 vorgeladen. -3-