Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.156 (ST.2023.31; STA.2021.4977) Art. 220 Entscheid vom 31. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer / Gesuch- […] steller Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Zivil- und B._____ AG, Strafklägerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Carole Schenkel, […] Strafkläger 1 C._____, […] Strafklägerin 2 D._____, […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin Carole Schenkel, […] Anfechtungs- Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 7. Mai 2024 gegenstand/ (Dispensation für die Verhandlung vom 29. August 2024 der Strafkläge- Gegenstand rin 2) und 21. Mai 2024 (Abweisung des Konfrontationsantrags) / Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Muri in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A._____ (Beschwerde- führer/Gesuchsteller, nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 26. August 2022 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfa- cher versuchter Nötigung und mehrfacher falscher Anschuldigung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 520.00, bei einer Probe- zeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 10'000.00, Ersatzfreiheits- strafe 20 Tage, und Strafbefehlskosten von Fr. 1'400.00. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2022 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Der Strafbe- fehl wurde samt Akten am 30. November 2022 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg überwiesen. 2. 2.1. Das Bezirksgericht Lenzburg stellte am 11. Januar 2023 ein Ausstandsge- such, welches die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2023.18 vom 31. Januar 2023 gut- hiess. Nach Rechtskraft dieses Entscheids teilte die Justizleitung am 3. Ap- ril 2023 das Verfahren dem Bezirksgericht Muri zur weiteren Behandlung und Beurteilung zu. 2.2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer u.a. den Ausstand von E._____, Präsident des Bezirksgerichts Muri (nachfol- gend: Gerichtspräsident). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid SBK.2023.295 vom 30. November 2023 darauf nicht ein. 2.3. Die am 2. Oktober 2023 angesetzte Hauptverhandlung vor dem Gerichts- präsidenten wurde abgebrochen um u.a. über das Gesuch des Beschwer- deführers um amtliche Verteidigung zu befinden. 2.4. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 29. August 2024 vorgeladen. -3- 2.5. Am 6. Mai 2024 beantragte D._____ (nachfolgend: Strafklägerin 2), sie sei von der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 zu dispensieren. Mit Ver- fügung vom 7. Mai 2024 kam der Gerichtspräsident diesem Ersuchen nach. 2.6. Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer, das Dispensationsgesuch der Strafklägerin 2 sei abzuweisen und diese zwecks Konfrontationseinvernahme anlässlich der Hauptverhandlung zum Erschei- nen zu verpflichten. 2.7. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wies der Gerichtspräsident diesen Antrag des Beschwerdeführers ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 24. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte ein Ausstandsgesuch. Seine Begehren lauteten wie folgt: " 1. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Muri vom 7. Mai 2024 und 21. Mai 2024 seien aufzuheben, das Gesuch der Strafklägerin 2 D._____ vom 6. Mai 2024 um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung abzuweisen und die Strafklägerin 2 D._____ zwecks Konfrontation zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorzuladen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 147 Abs. 1 StPO). 2. Sämtliche Amtshandlungen, an denen der zum Ausstand verpflichtete E._____, Präsident des Bezirksgerichts Muri mitgewirkt hat, sind aufzuhe- ben und zu wiederholen (Art. 60 Abs. 1 StPO)." 3.2. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2024 beantragte der Gerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde und des Ausstandgesuches, soweit darauf ein- zutreten sei. 3.3. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen bishe- rigen Rechtsbegehren fest. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen die Verfügungen des Gerichtspräsidenten vom 7. Mai 2024 und 21. Mai 2024. Er macht gel- tend, die Strafklägerin 2 als Vermieterin habe ihm im Wissen darum, dass die G._____ AG und die H._____ AG rechtmässige Mieterinnen der Ge- schäftsräume an der […] seien, den Zutritt zum Mietobjekt und zum Eigen- tum verweigert. Sie habe am 26. April 2022 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht. Die von der G._____ AG rechtzeitig ange- fochtene Zahlungsverzugskündigung vom 23. November 2019 und alle da- rauffolgenden Entscheide seien nichtig. Am 14. Mai 2024 habe der Be- schwerdeführer rechtzeitig vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Konfrontationseinvernahme mit der Strafklägerin 2 beantragt. Die an- gefochtenen Verfügungen verletzten sein Recht auf ein faires Verfahren i.S. von Art. 6 EMRK. Seine Anträge seien nicht beurteilt worden. Die an- gefochtenen Verfügungen seien nicht begründet worden. Das Recht auf Konfrontation hätte dem Beschwerdeführer angekündigt werden müssen. 1.1.2. Der Gerichtspräsident führte in seiner Stellungnahme diesbezüglich aus, die Verfahrensleitung könne die Privatklägerschaft auf Gesuch hin von der Teilnahme resp. dem persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dis- pensieren, wenn deren Anwesenheit nicht erforderlich sei. Dies sei vorlie- gend mit Verfügung vom 7. Mai 2024 erfolgt. Dabei handle es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher nicht mittels Beschwerde anfecht- bar sei. Am 14. Mai 2024, demnach erst nach der Verhandlung vom 2. Ok- tober 2023, im Nachgang zur Verfügung vom 7. Mai 2024, habe der Be- schwerdeführer den Antrag gestellt, es sei die Strafklägerin 2 zwecks Kon- frontation zur Verhandlung vom 29. August 2024 vorzuladen. Hierbei handle es sich um einen Beweisergänzungsantrag. Dieser sei mit Verfü- gung vom 21. Mai 2024 abgewiesen worden. Die Ablehnung eines Beweis- antrages im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung sei nicht an- fechtbar. Der Beschwerdeführer könne den Beweisergänzungsantrag an- lässlich der Verhandlung erneut stellen. Auf die Beschwerde sei nicht ein- zutreten. 1.1.3. Der Beschwerdeführer legte in seiner Stellungnahme dar, die Verfügung vom 7. Mai 2024 stelle nicht nur eine den äusseren Verfahrensablauf be- treffende Anordnung dar. Sie widerspreche der Vorladung vom 3. Mai 2024. Daraus resultiere ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Es sei keine gültige Verfügung nach Art. 60 Abs. 1 StPO erlassen worden. Die -5- Vorladung sei nicht anfechtbar und die ihr widersprechende Verfügung vom 7. Mai 2024 sei nichtig. 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Da- nach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Rechtsprechung lässt die Be- schwerde jedoch grundsätzlich zu, wenn der vor der Hauptverhandlung ge- troffene, den Verfahrensgang betreffende verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann (BGE 143 IV 175 E. 2.2). Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist (BGE 147 IV 188 E. 1.3.2). Ein lediglich tatsächli- cher Nachteil – wie die Verlängerung des Verfahrens – genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1). Bei der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2024 handelt es sich um ei- nen den Verfahrensgang betreffenden verfahrensleitenden Entscheid, ge- gen welchen die Beschwerde unzulässig ist, zumal die Verfügung nicht ge- eignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen. Der Beschwerdeführer hat im Nachgang zu die- ser Verfügung am 14. Mai 2024 die Konfrontation mit der Strafklägerin 2 an der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 verlangt (VI, act. 1239). An der Anfechtung der Verfügung vom 7. Mai 2024 besteht folglich von vorn- herein kein rechtlich geschütztes Interesse und auf die Beschwerde ist in- soweit nicht einzutreten. 1.2.2. Die Verfahrensleitung teilt den Parteien mit, welche Beweise erhoben wer- den sollen (Art. 331 Abs. 1 StPO). Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht an- fechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhand- lung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Da dieser Verfahrens- schritt keine fristgebundenen Rechtswirkungen auslöst, ist der Entscheid nicht anfechtbar und mithin die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ausge- schlossen. Das Einzelgericht ist nicht an den ursprünglich ablehnenden Entscheid gebunden (vgl. JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 331 StPO; TOM FRISCHKNECHT / CHRISTOPH REUT, in: Basler Kommentar, -6- Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 65 StPO). Zwar stellt der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2024 zumindest nicht ausschliesslich einen Beweis(ergänzungs)antrag dar, verlangte er doch nicht bloss die Einvernahme der Strafklägerin 2, sondern wollte und will er mit der verlangten Teilnahme der Strafklägerin 2 an der Hauptver- handlung auch seinen Konfrontationsanspruch durchsetzen, was er mit sei- nem Hinweis auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK klarmachte. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Verfügung vom 21. Mai 2024 um einen den Verfahrensgang betreffenden Entscheid handelt, welcher, wie oben ausgeführt wurde, nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils angefochten werden kann. Die Verfügung vom 21. Mai 2024, worin die beantragte Konfrontation mit der Strafklägerin 2 an der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 abge- lehnt wurde, ist ebenfalls nicht anfechtbar. Daran ändert auch nichts, dass die abweisende Verfügung nicht begründet wurde, wenngleich dies den Vorgaben von Art. 331 Abs. 3 StPO, welcher zumindest analog auch im Falle einer Abweisung einer verlangten Konfrontationseinvernahme zur An- wendung gelangen muss, widerspricht. Sie ist nicht geeignet, gegenüber dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Der Beschwerdeführer kann den Antrag auf Konfrontation mit der Strafklägerin 2 anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 er- neut stellen. Würde der Antrag gutgeheissen, wäre die Hauptverhandlung zu vertagen und die Strafklägerin 2 zwecks Konfrontation vorzuladen (Art. 339 Abs. 5 StPO). Würde der Antrag erneut abgewiesen, kann der Beschwerdeführer gegen den Endentscheid Berufung führen und die ver- weigerte Konfrontation dort rügen. Die dadurch entstehende Verlängerung des Verfahrens stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 ist somit eben- falls nicht einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person und Partei im vor dem Bezirksgericht Muri hängigen Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) berechtigt, den Ausstand des mit dem Strafverfahren befassten Richters zu beantragen (Art. 58 Abs. 1 StPO). 2.2. 2.2.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so -7- entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfah- ren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstin- stanzlichen Gerichte betroffen sind. Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist. 2.2.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Aus- stand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlan- gen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch. In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dage- gen bereits verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1, 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2). Das Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten vom 24. Mai 2024 erfolgte als Reaktion auf die Verfügungen vom 7. bzw. 21. Mai 2024. Nach- dem beide Verfügungen nicht per Einschreiben versendet wurden, lässt sich mangels Zustellnachweises nicht erstellen, wann sie dem Beschwer- deführer zugingen. Bei der Verfügung vom 21. Mai 2024 erfolgte das Aus- standsgesuch ohnehin rechtzeitig. Hinsichtlich der Verfügung vom 7. Mai 2024 ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das Ausstandsgesuch ohne Verzug und somit rechtzeitig erfolgte. Demzufolge ist darauf einzutreten. 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Ausstandsgesuch damit, dass ne- ben den mit Ausstandsgesuch vom 2. Oktober 2023 vorgebrachten Grün- den die Verweigerung des Rechts auf Konfrontation objektiv den Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten erfülle. 2.3.2. Der Gerichtspräsident führte in seiner Stellungnahme aus, ein Ausstands- gesuch könne sich in der Regel nicht auf materielle oder prozessuale Rechtsfehler stützen, da Verfahrensfehler in erster Linie im Rechtsmittel- verfahren zu rügen seien. Den Anschein der Befangenheit begründeten sie nur, wenn sie besonders krass seien und ungewöhnlich häufig aufträten, -8- sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverlet- zung gleichkämen und sich einseitig zu Lasten einer der Parteien auswirk- ten. Die Ablehnung eines Beweisergänzungsantrages stelle zweifellos kei- nen einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommenden Verfahrens- fehler dar, weshalb das Ausstandsbegehren abzuweisen sei. 2.3.3. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme dazu aus, der Gerichts- präsident habe seine grundrechtlich geschützten Rechte auf Konfrontation, rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt. Es handle sich um krasse und wiederholte Verfahrensfehler wie das Obergericht Aargau mit Beschluss SST.2023.23 vom 3. Juni 2024 bestätigt habe. In seiner Stel- lungnahme vom 20. Juni 2024 habe der Gerichtspräsident unverhohlen an- gekündigt, die Nichtigkeit der Zahlungsverzugskündigung der Strafkläge- rin 2 vom 23. November 2019 zu ignorieren. Er erachte es als nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschwerdeführer damit von der Strafklägerin 2 belastet worden sein solle. Der Verfahrensausgang erscheine deswegen nicht mehr als offen. Der Gerichtspräsident habe sein Urteil bereits gefällt. Er er- schwere die Verteidigung und offenbare damit eine voreingenommene Grundhaltung. 2.3.4. 2.3.4.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a–e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.3.4.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vor- bemerkungen zu Art. 56–60 StPO). Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch da- rauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände ent- schieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Be- fangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das sub- jektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erschei- nen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für -9- die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Rechtsfeh- ler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungs- mässigen Gerichts heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Wird der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO aus materiellen oder pro- zessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichen- den Anschein der Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3). 2.3.4.3. Der Beschluss SST.2023.23 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2024 betraf den Beschwerdeführer nicht. Da- mit ist nicht erkennbar, was er aus diesem zu seinen Gunsten ableiten will. Darüber hinaus lassen sich dem Beschluss auch keine groben Verfahrens- fehler des Gerichtspräsidenten entnehmen. Wie der Beschwerdeführer selber feststellt, wurden die von ihm im Gesuch vom 2. Oktober 2023 vorgebrachten Ausstandsgründe verspätet geltend gemacht, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten wurde. Darauf ist folg- lich nicht mehr einzugehen, abgesehen davon, dass es nicht Sache der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist, in den Akten nach Gründen zu suchen, weshalb das Ausstandsbegeh- ren begründet sein könnte. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen deshalb nicht. Zwar trifft zu, dass die Verfügung vom 21. Mai 2024, worin der Antrag auf Konfrontation mit der Strafklägerin 2 an der Hauptverhandlung abgelehnt wurde, keine (kurze) Begründung enthält und deshalb womöglich rechts- fehlerhaft war. Ein krasser und damit womöglich befangenheitsbegründen- der Verfahrensfehler ist darin aber nicht zu erkennen. Der Beschwerdefüh- rer kann seinen Antrag, wie ausgeführt, anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 erneut stellen, womit für ihn trotz allfällig fehlerhafter Verfügung nichts verloren ist. Sieht der Gerichtspräsident erneut von einer Einvernahme mit Konfrontation ab, wird er dies in seinem Entscheid be- gründen müssen, welcher wiederum mit Berufung angefochten werden kann. - 10 - 2.4. Insgesamt sind keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei- sen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 97.00 insgesamt Fr. 1'097.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) be- treffend Beschwerde Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 11 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) be- treffend Ausstandsgesuch Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus