310 StPO, abzuschliessen. Eine Rückweisung lediglich aus diesem Grund käme nach dem Gesagten jedoch einem prozessualen Leerlauf gleich. Darüber hinaus wirkt sich die (falsche) Art der Erledigung (Nichtanhandnahme statt Einstellung) weder auf die Beschuldigte noch auf den Beschwerdeführer nachteilig aus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2), womit es einer Beschwerde allein in Bezug auf die Art der Erledigung an der Beschwer und damit an einem rechtlich geschützten Interesse fehlen würde. - 11 - 3.6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.