Mit Blick auf den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im vorliegenden Verfahren die Akten des Strafverfahrens STA.2022.2548 beigezogen hat (Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO), und dies eine Untersuchungshandlung darstellt, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2), hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in diesem Verfahrensstadium, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen.