3.5. Es stellt sich einzig die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten korrekterweise die Untersuchung nicht an die Hand genommen hat oder ob sie eine Verfahrenseinstellung hätte verfügen müssen, mithin ob sie die korrekte Art der Erledigung des Verfahrens wählte. Mit Blick auf den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im vorliegenden Verfahren die Akten des Strafverfahrens STA.2022.2548 beigezogen hat (Aktenbeizug im Sinne von Art.