Da bereits umfangreiche Beweiserhebungen durchgeführt wurden, der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde keine weiteren Beweisanträge in Aussicht stellt und solche mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang auch nicht zu erkennen sind, kann der Beschuldigten eine falsche Anschuldigung nicht bewiesen werden und erscheint eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung als von vornherein unwahrscheinlich (vgl. zur Einstellung eines Verfahrens BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Mai 2024 ist damit im Ergebnis grundsätzlich nicht zu beanstanden.