Die pauschalen Aussagen des Beschwerdeführers, die Beschuldigte lüge, sind demgegenüber wenig glaubhaft. Da bereits umfangreiche Beweiserhebungen durchgeführt wurden, der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde keine weiteren Beweisanträge in Aussicht stellt und solche mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang auch nicht zu erkennen sind, kann der Beschuldigten eine falsche Anschuldigung nicht bewiesen werden und erscheint eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung als von vornherein unwahrscheinlich (vgl. zur Einstellung eines Verfahrens BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).