diese (erneut) befragt würden, seien sie schliesslich diesbezüglich bereits im Eheschutzverfahren befragt worden und hätten die entsprechenden Aussagen gemacht (UA act. 58 Frage 31, act. 64 Frage 14; Konfrontationseinvernahme S. 8). Der Beschwerdeführer wiederum beantragte zu keinem Zeitpunkt die Befragung der gemeinsamen Kinder, obschon diese – wenn die von der Beschuldigten geschilderten Vorfälle tatsächlich wie vom Beschwerdeführer vorgebracht nicht stattgefunden hätten – ihn im Strafverfahren STA.2022.2548 hätten entlasten können bzw. im vorliegenden Verfahren den von ihm erhobenen Tatvorwurf der falschen Anschuldigung untermauern würden.