Mit Ausnahme der gemeinsamen Kinder waren denn auch jeweils keine weiteren Personen bei den von der Beschuldigten geschilderten Vorfällen anwesend. Dass die Kinder teilweise anwesend waren (und die Vorfälle entsprechend bezeugen könnten), hat denn auch die Beschuldigte von Anfang an vorgebracht, wenngleich sie jeweils zum Ausdruck brachte, sie wolle zum Wohle der Kinder nicht, dass - 10 -