(Konfrontationseinvernahme S. 8). Anzumerken ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde denn auch nicht vorbringt, welche weiteren Beweise im Falle der Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten noch zu erheben wären. Der Beschwerdeführer wie auch die Beschuldigte wurden bereits einlässlich befragt. Mit ihnen hat bereits eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden. Mit Ausnahme der gemeinsamen Kinder waren denn auch jeweils keine weiteren Personen bei den von der Beschuldigten geschilderten Vorfällen anwesend.