Weshalb oder inwiefern die Aussagen der Beschuldigten jedoch nicht der Wahrheit entsprechen würden, schilderte er in keiner Einvernahme. So wäre insbesondere anlässlich der Konfrontationseinvernahme der beiden Parteien vom 23. März 2023 zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zu den von der Beschuldigten sehr detailliert geschilderten Vorfällen (im Einzelnen) Stellung beziehen würde und diesen seine Sicht der Ereignisse gegenüberstellen würde, zumal die geschilderten Vorfälle teilweise zeitlich klar eingegrenzt wurden auf einzelne Ereignisse wie bestimmte Ferien am Pool etc.