Dass die von der Beschuldigten geschilderten Vorfälle im Verlauf der verschiedenen Einvernahmen zudem immer chronologischer geordnet gewesen seien, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Beschuldigte zur gleichen Sache vier Mal einvernommen wurde, wobei sie insbesondere bei der ersten Einvernahme die Vorfälle keineswegs chronologisch schilderte. Die übrigen diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen schliesslich ebenfalls nicht, sind sie doch meist auf rein sprachliche Unstimmigkeiten bzw. Unschärfen zurückzuführen (so bspw. die Frage betreffend die Anwesenheit der Kinder bei der Ohrfeige am Tisch [vgl. Konfrontationseinvernahme Fragen 17 und 46]