Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Unregelmässigkeiten betreffend die Konstanz der Aussage der Beschuldigten, ihre chronologische Erzählweise sowie die angeblichen zeitlichen Widersprüche vermögen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern. So stimmt es zwar, dass die Beschuldigte in den ersten drei Einvernahmen aussagte, der Beschwerdeführer habe ihr gedroht, er baue ihr ein Grab zwei Meter unter der Erde und eine Kugel koste nur 50 Rappen, wohingegen sie in der Konfrontationseinvernahme in Abweichung zu den früheren Aussagen aussagte, er -9-