Konfrontationseinvernahme S. 4 und 6). Zudem initiierte die Beschuldigte zwar mit ihren Aussagen bei der Polizei das Verfahren STA.2022.2548, brachte aber bei beinahe jeder Gelegenheit zum Ausdruck, sie wolle keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer, sondern erhoffe sich aus Vorsicht und Angst vor dem Beschwerdeführer lediglich Schutz durch die Polizei (UA act. 58 f. Frage 38; act. 64 Frage 14; act. 67 f. Fragen 43 ff.; act. 76 Frage 45; Konfrontationseinvernahme S. 5 ff.). Das Verfahren wurde einzig eröffnet, da Offizialdelikte im Raum standen.