Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen trägt auch bei, dass es die Beschuldigte von Beginn weg unterliess, unnötig belastende Aussagen zu machen. So sagte sie konstant aus, der Beschwerdeführer habe ihr mit Ausnahme der Ohrfeige und des Am-Arm-Packens in den Ferien nie physisch Gewalt zugefügt (UA act. 58 Frage 31-33; act. 66 Fragen 28-35; act. 72 f.; act. 74 Frage 36; Konfrontationseinvernahme S. 4 und 6).