3.4.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Aussagen der Beschuldigten in Würdigung eines aus den Akten beider Verfahren gewonnen Gesamtbildes grundsätzlich als glaubhaft. Die Aussagen sind im Kern konstant, schlüssig und nachvollziehbar. So schilderte die Beschuldigte bspw. -8-