Ausweislich der Akten haben im vorliegenden Verfahren im Rahmen der polizeilichen Ermittlung gegen die Beschuldigte sowie im parallelen Strafverfahren STA.2022.2548 gegen den Beschwerdeführer insgesamt drei Einvernahmen mit der Beschuldigten (UA act. 53 ff.; 61 ff.; 69 ff.), eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer (UA act. 45 ff.), eine Konfrontationseinvernahme mit beiden Parteien (Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2023 im Verfahren STA.2022.2548 [fortan: Konfrontationseinvernahme]) sowie eine Einvernahme mit der Mutter der Beschuldigten (UA act. 37 ff.) stattgefunden. Weiter wurden in beiden Verfahren Polizeirapporte erstellt (vgl. UA act.