Obschon das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer folglich eingestellt wurde, traf die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der entsprechenden Einstellungsverfügung keine Feststellungen über die Zurechenbarkeit der vorgeworfenen Straftat zur angeschuldigten Person. Demnach hindert die Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2024 das Gericht nicht, über die Schuld des Beschwerdeführers erneut zu befinden.