55a Abs. 5 StGB mit der Begründung ein, die Geschädigte (im vorliegenden Verfahren: die Beschuldigte) habe innert sechs Monaten ihre Zustimmung zur Sistierung nicht widerrufen und mit Eingabe vom 16. März 2024 ihr Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens aufgrund Besserung bzw. Stabilisierung der Situation erklärt. Obschon das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer folglich eingestellt wurde, traf die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der entsprechenden Einstellungsverfügung keine Feststellungen über die Zurechenbarkeit der vorgeworfenen Straftat zur angeschuldigten Person.