beantrage die Einstellung des sistierten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Tätlichkeiten. Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer habe ihr und ihrer Familie zwischenzeitlich nicht mehr gedroht. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Verfahren STA.2022.2548 gestützt auf Art. 55a Abs. 5 StGB mit der Begründung ein, die Geschädigte (im vorliegenden Verfahren: die Beschuldigte) habe innert sechs Monaten ihre Zustimmung zur Sistierung nicht widerrufen und mit Eingabe vom 16. März 2024 ihr Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens aufgrund Besserung bzw. Stabilisierung der Situation erklärt.