StGB eingestellt wurde, stellt die einstellende Behörde in Anwendung von Art. 55a StGB schliesslich eben nichts über die Zurechenbarkeit der vorgeworfenen Straftat zur angeschuldigten Person fest (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 11 zu Art. 303 StGB). 3.3. Das Verfahren STA.2022.2548 gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Tätlichkeiten wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 11. Mai 2023 gestützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hin (Art. 55a Abs. 5 StGB) erklärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. März 2024, sie -7-