Soweit das frühere Verfahren aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt wurde, hindert dies das Gericht im Verfahren der falschen Anschuldigung jedoch nicht, über die Schuld der angeschuldigten Person erneut zu befinden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2; 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1; vgl. auch DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 11 zu Art. 303 StGB [Aktualisierung vom 30. April 2023]). Dies hat ebenso zu gelten, wenn ein Strafverfahren gestützt auf Art. 55a StGB eingestellt wurde, stellt die einstellende Behörde in Anwendung von Art.