Als solche gilt auch diejenige Person, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Verfahrenseinstellung verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1). Diese Entscheidung kann später – ohne Wiederaufnahme des Verfahrens – aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Sie ist für das zuständige Gericht bindend, sofern sie eine Feststellung über die Zurechenbarkeit der vorgeworfenen Straftat zur falsch angeschuldigten Person enthält. Soweit das frühere Verfahren aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf Art.