3.2. Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige Person, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Verfahrenseinstellung verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.w.