2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hält mit ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen an ihrer Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung fest. 2.4. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2024 hält der Beschwerdeführer inhaltlich im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest.