2.2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Aussagen der Beschuldigten seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. Entgegen der unrichtigen Subsumtion der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lägen Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte in der Absicht, dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Eheschutzverfahren zu schaden bzw. sich in Bezug auf dieses Verfahren Vorteile zu verschaffen, ihn der Drohung und Tätlichkeiten beschuldigt habe. Daran ändere nichts, dass die Beschuldigte keinen Strafantrag gestellt habe, zumal die Strafbarkeit vorliegend nicht von der Antragstellung abhänge (Offizialdelikt).