2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen wie folgt: Auch wenn das Verfahren STA.2022.2548 gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei, heisse dies nicht automatisch, dass die Beschuldigte ihre den Beschwerdeführer belastenden Aussagen wider besseres Wissen erhoben habe. Im Gegenteil habe sie im Zeitraum von knapp einem Jahr in vier verschiedenen Einvernahmen ihre Sachverhaltsschilderung betreffend das Verfahren STA.2022.2548 stets übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Entsprechend seien die kongruenten Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft einzustufen. Es bestünden damit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die