Da der Beschwerdeführer nicht Träger des durch den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege geschützten Rechtsgutes ist, fehlt es ihm an einem für die Beschwerde notwendigen rechtlich geschützten Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung richtet. Im Übrigen ist darauf mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. -5-