Der Beschwerdeführer behauptet, er sei von der Beschuldigten in der Absicht, ihm in Bezug auf das Eheschutzverfahren zu schaden, zu Unrecht der häuslichen Gewalt und der Drohung beschuldigt worden. Er ist daher mit Bezug auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung als geschädigte Person zu qualifizieren. Darüber hinaus hat er sich mit Strafantrag vom 6. Juli 2022 als Strafkläger konstituiert.