3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. Mai 2024 -3- einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am 4. Juni 2024. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. Juli 2024 eine Stellungnahme ein. 3.5. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: