3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 14. Mai 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 03. Mai 2024 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu eröffnen und durchzuführen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse."