1.2. Das Verfahren STA.2022.2548 gegen den Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Mai 2023 gestützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert und mit Verfügung vom 3. Mai 2024 eingestellt. 2. Am 3. Mai 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB). Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 7. Mai 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.