Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.155 (STA.2023.63) Art. 280 Entscheid vom 11. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte B._____, […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 3. Mai 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Gestützt auf die Aussagen von B._____ (fortan: Beschuldigte) anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2022 eröffnete die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten ein Strafverfahren gegen ihren getrennt leben- den Ehemann, A._____ (fortan: Beschwerdeführer), wegen Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschuldigten (STA.2022.2548). Der Be- schwerdeführer stellte daraufhin am 6. Juli 2022 Strafantrag gegen die Be- schuldigte wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (STA.2023.63). 1.2. Das Verfahren STA.2022.2548 gegen den Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Mai 2023 ge- stützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert und mit Verfügung vom 3. Mai 2024 eingestellt. 2. Am 3. Mai 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Nicht- anhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigte wegen falscher An- schuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB). Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 7. Mai 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau geneh- migt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 14. Mai 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 03. Mai 2024 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu eröffnen und durchzuführen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse." 3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. Mai 2024 -3- einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdefüh- rer am 4. Juni 2024. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. Juli 2024 eine Stellung- nahme ein. 3.5. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. 1.2.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt nur die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschen- der Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)ge- schützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 f. zu Art. 115 StPO). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Ein- zelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 -4- StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 45 zu Art. 115 StPO). 1.2.2. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zu- verlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen An- schuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der Beschwerdeführer behauptet, er sei von der Beschuldigten in der Ab- sicht, ihm in Bezug auf das Eheschutzverfahren zu schaden, zu Unrecht der häuslichen Gewalt und der Drohung beschuldigt worden. Er ist daher mit Bezug auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung als geschädigte Person zu qualifizieren. Darüber hinaus hat er sich mit Strafantrag vom 6. Juli 2022 als Strafkläger konstituiert. 1.2.3. Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege schützt das unbeeinträch- tigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines ob- jektiv korrekten staatlichen Handelns. Im Unterschied zur falschen Anschul- digung (Art. 303 StGB) fehlt hier die "persönliche Spitze" (BGE 86 IV 184, 185). Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschä- digte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Hand- lungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irre- führung der Rechtspflege scheidet daher aus (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB). Da der Beschwerdeführer nicht Träger des durch den Tatbestand der Irre- führung der Rechtspflege geschützten Rechtsgutes ist, fehlt es ihm an ei- nem für die Beschwerde notwendigen rechtlich geschützten Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich gegen die Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung richtet. Im Übri- gen ist darauf mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutre- ten. -5- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete ihre Nichtanhandnah- meverfügung im Wesentlichen wie folgt: Auch wenn das Verfahren STA.2022.2548 gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei, heisse dies nicht automatisch, dass die Beschuldigte ihre den Beschwer- deführer belastenden Aussagen wider besseres Wissen erhoben habe. Im Gegenteil habe sie im Zeitraum von knapp einem Jahr in vier verschiede- nen Einvernahmen ihre Sachverhaltsschilderung betreffend das Verfahren STA.2022.2548 stets übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Entspre- chend seien die kongruenten Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft einzustufen. Es bestünden damit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte in der Absicht, dem Beschwerdeführer zu schaden, eine wis- sentlich unwahre Anschuldigung zu Protokoll gegeben habe. Dies gelte umso mehr, als die Beschuldigte den Beschwerdeführer nicht aus eigener Motivation angezeigt habe, sondern im Gegenteil von einem Strafantrag abgesehen habe. 2.2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die Aussagen der Beschuldigten seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. Entgegen der unrichtigen Subsumtion der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lägen Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte in der Ab- sicht, dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Eheschutzverfahren zu schaden bzw. sich in Bezug auf dieses Verfahren Vorteile zu verschaffen, ihn der Drohung und Tätlichkeiten beschuldigt habe. Daran ändere nichts, dass die Beschuldigte keinen Strafantrag gestellt habe, zumal die Strafbar- keit vorliegend nicht von der Antragstellung abhänge (Offizialdelikt). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hält mit ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen an ihrer Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung fest. 2.4. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2024 hält der Beschwerdeführer inhaltlich im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) -6- oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit ab- soluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.). 3.2. Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Ver- gehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbei- zuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige Person, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wieder- aufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Verfahrenseinstellung verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1). Diese Entscheidung kann später – ohne Wiederaufnahme des Verfahrens – aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Sie ist für das zuständige Gericht bindend, sofern sie eine Feststellung über die Zurechenbarkeit der vorgeworfenen Straftat zur falsch angeschuldigten Person enthält. Soweit das frühere Verfahren aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt wurde, hindert dies das Gericht im Verfahren der falschen Anschuldigung jedoch nicht, über die Schuld der angeschuldigten Person erneut zu befinden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2; 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1; vgl. auch DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 11 zu Art. 303 StGB [Aktualisierung vom 30. April 2023]). Dies hat ebenso zu gelten, wenn ein Strafverfahren gestützt auf Art. 55a StGB eingestellt wurde, stellt die ein- stellende Behörde in Anwendung von Art. 55a StGB schliesslich eben nichts über die Zurechenbarkeit der vorgeworfenen Straftat zur angeschul- digten Person fest (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 11 zu Art. 303 StGB). 3.3. Das Verfahren STA.2022.2548 gegen den Beschwerdeführer wegen Dro- hung und Tätlichkeiten wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 11. Mai 2023 gestützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hin (Art. 55a Abs. 5 StGB) erklärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. März 2024, sie -7- beantrage die Einstellung des sistierten Strafverfahrens gegen den Be- schwerdeführer wegen Drohung und Tätlichkeiten. Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer habe ihr und ihrer Familie zwischenzeitlich nicht mehr gedroht. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 stellte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten das Verfahren STA.2022.2548 gestützt auf Art. 55a Abs. 5 StGB mit der Begründung ein, die Geschädigte (im vorlie- genden Verfahren: die Beschuldigte) habe innert sechs Monaten ihre Zu- stimmung zur Sistierung nicht widerrufen und mit Eingabe vom 16. März 2024 ihr Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens aufgrund Besserung bzw. Stabilisierung der Situation erklärt. Obschon das Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer folglich eingestellt wurde, traf die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der entsprechenden Einstellungs- verfügung keine Feststellungen über die Zurechenbarkeit der vorgeworfe- nen Straftat zur angeschuldigten Person. Demnach hindert die Einstel- lungsverfügung vom 3. Mai 2024 das Gericht nicht, über die Schuld des Beschwerdeführers erneut zu befinden. 3.4. 3.4.1. Das Verfahren STA.2022.2548 ist nach dem Gesagten für das vorliegende Verfahren insoweit relevant, als dass für die Beurteilung einer allfälligen falschen Anschuldigung zu eruieren ist, ob sich die im Verfahren STA.2022.2548 dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen tat- sächlich ereignet haben oder ob der Beschwerdeführer als Nichtschuldiger im Sinne von Art. 303 StGB zu gelten hat. Ausweislich der Akten haben im vorliegenden Verfahren im Rahmen der polizeilichen Ermittlung gegen die Beschuldigte sowie im parallelen Straf- verfahren STA.2022.2548 gegen den Beschwerdeführer insgesamt drei Einvernahmen mit der Beschuldigten (UA act. 53 ff.; 61 ff.; 69 ff.), eine Ein- vernahme mit dem Beschwerdeführer (UA act. 45 ff.), eine Konfrontations- einvernahme mit beiden Parteien (Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2023 im Verfahren STA.2022.2548 [fortan: Konfrontationseinver- nahme]) sowie eine Einvernahme mit der Mutter der Beschuldigten (UA act. 37 ff.) stattgefunden. Weiter wurden in beiden Verfahren Polizei- rapporte erstellt (vgl. UA act. 29). Die Beweiserhebungen insbesondere im parallelen Strafverfahren STA.2022.2548 ermöglichen eine einlässliche Würdigung der Aussagen zur Frage, ob der Beschwerdeführer als Nicht- schuldiger im Sinne von Art. 303 StGB zu gelten hat. 3.4.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erachtet die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Aussagen der Beschul- digten in Würdigung eines aus den Akten beider Verfahren gewonnen Ge- samtbildes grundsätzlich als glaubhaft. Die Aussagen sind im Kern kon- stant, schlüssig und nachvollziehbar. So schilderte die Beschuldigte bspw. -8- die beiden Vorfälle mit der Ohrfeige sowie dem Am-Arm-Packen detail- reich, lebensnah und konstant (UA act. 58 Frage 33; act. 64 ff. Frage 14; act. 72 ff. Fragen 19-27, 31-35; Konfrontationseinvernahme S. 4, 6). So habe der Beschwerdeführer ihr aus dem Nichts Anfang Januar 2021 am Tisch eine Ohrfeige gegeben. Auf ihre Nachfrage, warum er das getan habe, habe er gesagt, sie wisse weshalb. Sie habe mehrmals nachgefragt, bis er dann gesagte habe, sie hätte dem Sohn zwischen die Beine gefasst. Die ebenfalls anwesenden Kinder hätten daraufhin gesagt, dass dies nicht stimme (Konfrontationseinvernahme S. 4; vgl. auch UA act. 72 f. Fragen 19-27). Geschlagen habe er sie mit der rechten Hand auf ihre linke Wange, wobei er behauptet habe, es sei sanft gewesen (UA act. 73 Frage 25). Der andere Vorfall habe sich in den Ferien in Albanien ereignet. Sie seien am Pool gewesen. Er habe rechts neben ihr gelegen und mit einer Hand und dem Nagel in den Oberarm "reingestochen" und mit der anderen Hand ihre Haut gekniffen. Die Kinder seien währenddessen im Pool gewesen und hätten lediglich mitbekommen, dass danach die Stimmung zwischen ihnen nicht mehr gut war (Konfrontationseinvernahme S. 4; vgl. auch UA act. 74 Fragen 31-35). Auch die von ihr geschilderten Drohungen des Beschwer- deführers ihr gegenüber, eine Kugel koste 50 Rappen und er baue ihr ein Grab zwei Meter unter der Erde, sind in ihrem Kerngehalt konstant und ko- härent (UA act. 58 Frage 33; act. 64 Frage 14; act. 72 Frage 17; vgl. auch Konfrontationseinvernahme S. 3). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen trägt auch bei, dass es die Beschuldigte von Beginn weg unterliess, unnötig belastende Aussagen zu machen. So sagte sie konstant aus, der Beschwerdeführer habe ihr mit Ausnahme der Ohrfeige und des Am-Arm-Packens in den Ferien nie physisch Gewalt zu- gefügt (UA act. 58 Frage 31-33; act. 66 Fragen 28-35; act. 72 f.; act. 74 Frage 36; Konfrontationseinvernahme S. 4 und 6). Zudem initiierte die Be- schuldigte zwar mit ihren Aussagen bei der Polizei das Verfahren STA.2022.2548, brachte aber bei beinahe jeder Gelegenheit zum Aus- druck, sie wolle keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer, sondern erhoffe sich aus Vorsicht und Angst vor dem Beschwerdeführer lediglich Schutz durch die Polizei (UA act. 58 f. Frage 38; act. 64 Frage 14; act. 67 f. Fragen 43 ff.; act. 76 Frage 45; Konfrontationseinvernahme S. 5 ff.). Das Verfahren wurde einzig eröffnet, da Offizialdelikte im Raum standen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Unregelmässigkeiten betreffend die Konstanz der Aussage der Beschuldigten, ihre chronologische Erzähl- weise sowie die angeblichen zeitlichen Widersprüche vermögen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern. So stimmt es zwar, dass die Beschuldigte in den ersten drei Einvernahmen aussagte, der Beschwer- deführer habe ihr gedroht, er baue ihr ein Grab zwei Meter unter der Erde und eine Kugel koste nur 50 Rappen, wohingegen sie in der Konfrontati- onseinvernahme in Abweichung zu den früheren Aussagen aussagte, er -9- habe gedroht, eine Kugel koste 10 Rappen. Die eigentliche Aussage blieb dabei aber in ihrem Kerngehalt und Umfang dieselbe. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den ersten drei Einvernahmen und der Konfrontationseinvernahme knapp acht Monate liegen und die Vorfälle zu diesem Zeitpunkt bereits über zwei Jahre zurückgelegen haben. Eine leichtgradige Verblassung der Erinnerung kann dabei normal sein und bie- tet für sich alleine betrachtet noch keinen Anlass, die ganze Aussage als unglaubhaft zu klassieren. Dass die von der Beschuldigten geschilderten Vorfälle im Verlauf der verschiedenen Einvernahmen zudem immer chro- nologischer geordnet gewesen seien, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Beschuldigte zur gleichen Sache vier Mal einvernommen wurde, wobei sie insbesondere bei der ersten Einvernahme die Vorfälle keines- wegs chronologisch schilderte. Die übrigen diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen schliesslich ebenfalls nicht, sind sie doch meist auf rein sprachliche Unstimmigkeiten bzw. Unschärfen zurück- zuführen (so bspw. die Frage betreffend die Anwesenheit der Kinder bei der Ohrfeige am Tisch [vgl. Konfrontationseinvernahme Fragen 17 und 46] oder die zeitliche Einordnung des Vorfalls mit dem Bügeleisen [vgl. Kon- frontationseinvernahme Fragen 17 und 36]). Der Beschwerdeführer hingegen beschränkte sich konstant auf die pau- schale Aussage, die Beschuldigte lüge (exemplarisch UA act. 48 f.). Wes- halb oder inwiefern die Aussagen der Beschuldigten jedoch nicht der Wahr- heit entsprechen würden, schilderte er in keiner Einvernahme. So wäre ins- besondere anlässlich der Konfrontationseinvernahme der beiden Parteien vom 23. März 2023 zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zu den von der Beschuldigten sehr detailliert geschilderten Vorfällen (im Ein- zelnen) Stellung beziehen würde und diesen seine Sicht der Ereignisse ge- genüberstellen würde, zumal die geschilderten Vorfälle teilweise zeitlich klar eingegrenzt wurden auf einzelne Ereignisse wie bestimmte Ferien am Pool etc. Der Beschwerdeführer gab jedoch auf entsprechende Konfronta- tion hin einzig zu Protokoll, er verweigere die Aussage, er sei dazu gezwun- gen, weil ihm etwas angehängt werde, was nicht der Wahrheit entspreche (Konfrontationseinvernahme S. 8). Anzumerken ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Be- schwerde denn auch nicht vorbringt, welche weiteren Beweise im Falle der Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten noch zu erheben wären. Der Beschwerdeführer wie auch die Beschul- digte wurden bereits einlässlich befragt. Mit ihnen hat bereits eine Konfron- tationseinvernahme stattgefunden. Mit Ausnahme der gemeinsamen Kin- der waren denn auch jeweils keine weiteren Personen bei den von der Be- schuldigten geschilderten Vorfällen anwesend. Dass die Kinder teilweise anwesend waren (und die Vorfälle entsprechend bezeugen könnten), hat denn auch die Beschuldigte von Anfang an vorgebracht, wenngleich sie jeweils zum Ausdruck brachte, sie wolle zum Wohle der Kinder nicht, dass - 10 - diese (erneut) befragt würden, seien sie schliesslich diesbezüglich bereits im Eheschutzverfahren befragt worden und hätten die entsprechenden Aussagen gemacht (UA act. 58 Frage 31, act. 64 Frage 14; Konfrontations- einvernahme S. 8). Der Beschwerdeführer wiederum beantragte zu keinem Zeitpunkt die Befragung der gemeinsamen Kinder, obschon diese – wenn die von der Beschuldigten geschilderten Vorfälle tatsächlich wie vom Be- schwerdeführer vorgebracht nicht stattgefunden hätten – ihn im Strafver- fahren STA.2022.2548 hätten entlasten können bzw. im vorliegenden Ver- fahren den von ihm erhobenen Tatvorwurf der falschen Anschuldigung un- termauern würden. 3.4.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten grund- sätzlich als glaubhaft. Die pauschalen Aussagen des Beschwerdeführers, die Beschuldigte lüge, sind demgegenüber wenig glaubhaft. Da bereits um- fangreiche Beweiserhebungen durchgeführt wurden, der Beschwerdefüh- rer mit seiner Beschwerde keine weiteren Beweisanträge in Aussicht stellt und solche mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang auch nicht zu er- kennen sind, kann der Beschuldigten eine falsche Anschuldigung nicht be- wiesen werden und erscheint eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung als von vornherein unwahrscheinlich (vgl. zur Ein- stellung eines Verfahrens BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Mai 2024 ist damit im Ergebnis grundsätzlich nicht zu beanstanden. 3.5. Es stellt sich einzig die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten korrekterweise die Untersuchung nicht an die Hand genommen hat oder ob sie eine Verfahrenseinstellung hätte verfügen müssen, mithin ob sie die korrekte Art der Erledigung des Verfahrens wählte. Mit Blick auf den Um- stand, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im vorliegenden Ver- fahren die Akten des Strafverfahrens STA.2022.2548 beigezogen hat (Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO), und dies eine Untersuchungs- handlung darstellt, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfah- rens zu tätigen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2), hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in diesem Ver- fahrensstadium, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbe- stand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen. Eine Rück- weisung lediglich aus diesem Grund käme nach dem Gesagten jedoch ei- nem prozessualen Leerlauf gleich. Darüber hinaus wirkt sich die (falsche) Art der Erledigung (Nichtanhandnahme statt Einstellung) weder auf die Be- schuldigte noch auf den Beschwerdeführer nachteilig aus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2), womit es einer Beschwerde allein in Bezug auf die Art der Erledigung an der Beschwer und damit an einem rechtlich geschützten Interesse fehlen würde. - 11 - 3.6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Der Beschul- digten ist mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren kein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 1'082.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Be- schwerdeführer hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 82.00 zu bezah- len. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 12 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz