3. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, womit offenbleiben kann, ob das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers rechtzeitig gestellt wurde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 4 StPO). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 4. März 2024 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, insgesamt Fr. 850.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. -6- Zustellung an: […]