Staatsanwältin Sarah Zanolini kann – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – nicht Befangenheit vorgeworfen werden, wenn sie neben der Privatklägerin Anschlussberufung erhebt. Dass sich die Behauptungen der Privatklägerin mit der Begründung in der Anschlussberufung der Staatsanwältin oftmals decken, liegt in der Natur der Sache, wenn die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Gesuchstellers wegen der von der Privatklägerin beanzeigten Delikte anstrebt.