einseitig zur Vertreterin und zum Sprachrohr der Privatklägerin gemacht". Es liege der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit vor, weshalb die verfahrensführende Staatsanwältin nach Gesagtem i.S.v. Art. 56 lit. f StPO befangen sei und in den Ausstand zu treten habe (Gesuch, S. 16).