1. Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch damit, dass die Staatsanwaltschaft [gemeint wohl Staatsanwältin Sarah Zanolini] in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 12. Januar 2024 (Datum der Postaufgabe) schlicht und einfach die Behauptungen der Privatklägerin übernommen habe. Von eigenen Erkenntnissen "gestützt auf eine angebracht sorgfältige Untersuchungs- und Verfahrensführung" sei nichts zu erkennen. Damit habe die Staatsanwaltschaft [gemeint wohl Staatsanwältin Sarah Zanolini] die Vorschrift von Art. 6 Abs. 2 StPO "in krasser Weise verletzt und sich -4-