2.3. Mit Eingabe vom 4. März 2024 verlangte der Gesuchsteller bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau als Berufungsinstanz u.a. den Ausstand von Staatsanwältin Sarah Zanolini der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten für das Berufungsverfahren sowie dass deren Anschlussberufungsbegründung vom 10. Januar 2024 aus dem Recht zu weisen sei. 2.4. Mit Beschluss vom 22. Mai 2024 überwies die Berufungsinstanz das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.