Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.152 (ST.2023.15; STA.2018.4236) Art. 215 Entscheid vom 25. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Burkhard Rechtspraktikantin Pulver Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Sarah Zanolini, Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 9. September 2020 wegen mehrfacher (teilweise versuch- ter) Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher (teilweise versuchter) ein- facher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, Be- schimpfung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 2'000.00. Nachdem der Gesuchsteller gegen diesen Strafbefehl Ein- sprache erhoben hatte, überwies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Akten am 19. Januar 2023 an das Bezirksgericht Bremgarten zwecks Durchführung des Hauptverfahrens. 1.2. Mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2023 wurde das Verfahren betreffend die Anklage der mehrfachen Tätlich- keit nach Art. 126 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB infolge Verjährung eingestellt. Das Verfahren betref- fend die Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wurde infolge Fehlens eines Straf- antrags eingestellt. Von der Anklage der mehrfachen einfachen Körperver- letzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wurde der Gesuchsteller freige- sprochen. Der Gesuchsteller wurde schuldig gesprochen des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und zu einer be- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 2. 2.1. Gegen dieses Urteil erklärte B._____ als Privatklägerin (nach vorgängiger Berufungsanmeldung) mit Eingabe vom 15. September 2023 die Berufung, woraufhin der Gesuchsteller und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Eingaben vom 23. November 2023 bzw. 28. November 2023 An- schlussberufung erklärten. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten reichte mit Eingabe datiert vom 10. Januar 2024 (Postaufgabe am 12. Januar 2024) die Anschluss- -3- berufungsbegründung ein. Die Privatklägerin reichte ihre Berufungsbe- gründung mit Eingabe vom 17. Januar 2024 ein. 2.3. Mit Eingabe vom 4. März 2024 verlangte der Gesuchsteller bei der 2. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Aargau als Berufungsinstanz u.a. den Ausstand von Staatsanwältin Sarah Zanolini der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten für das Berufungsverfahren sowie dass deren An- schlussberufungsbegründung vom 10. Januar 2024 aus dem Recht zu wei- sen sei. 2.4. Mit Beschluss vom 22. Mai 2024 überwies die Berufungsinstanz das Aus- standsgesuch zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau. 3. 3.1. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts vom 27. Mai 2024 wurden die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und die Privatklägerin zur Stellungnahme bzw. freigestell- ten Stellungnahme innert zehn Tagen aufgefordert. 3.2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 nahm die leitende Staatsanwältin Sarah Za- nolini der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zum Ausstandsgesuch Stel- lung und beantragte, es sei auf das Ausstandsgesuch infolge Verspätung nicht einzutreten. Eventualiter beantragte sie die Abweisung des Aus- standsgesuchs, unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. 3.3. Die Privatklägerin liess sich nicht innert Frist zum Ausstandsgesuch ver- nehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch damit, dass die Staats- anwaltschaft [gemeint wohl Staatsanwältin Sarah Zanolini] in ihrer An- schlussberufungsbegründung vom 12. Januar 2024 (Datum der Postauf- gabe) schlicht und einfach die Behauptungen der Privatklägerin übernom- men habe. Von eigenen Erkenntnissen "gestützt auf eine angebracht sorg- fältige Untersuchungs- und Verfahrensführung" sei nichts zu erkennen. Da- mit habe die Staatsanwaltschaft [gemeint wohl Staatsanwältin Sarah Zano- lini] die Vorschrift von Art. 6 Abs. 2 StPO "in krasser Weise verletzt und sich -4- einseitig zur Vertreterin und zum Sprachrohr der Privatklägerin gemacht". Es liege der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom- menheit vor, weshalb die verfahrensführende Staatsanwältin nach Gesag- tem i.S.v. Art. 56 lit. f StPO befangen sei und in den Ausstand zu treten habe (Gesuch, S. 16). 2. 2.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a - f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so ent- scheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn – wie vorliegend – die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs ist damit gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. Novem- ber 2012 die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts. Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein- wirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Ge- halt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und ge- ordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Nach Erhe- bung der Anklage wird die Staatsanwaltschaft dagegen wie die beschul- digte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die An- klage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Hal- tung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen -5- zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.2). 2.2. Vorliegend wurde mit Überweisung des Strafbefehls am 19. Januar 2023 an das Bezirksgericht Bremgarten Anklage gegen den Gesuchsteller erho- ben, womit die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, vertreten durch Staatsanwältin Sarah Zanolini, im Zeitpunkt des Ausstandsgesuchs (4. März 2024) Partei des Strafverfahrens war. Damit war bzw. ist sie nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet. Staatsanwältin Sarah Zanolini kann – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – nicht Befangenheit vor- geworfen werden, wenn sie neben der Privatklägerin Anschlussberufung erhebt. Dass sich die Behauptungen der Privatklägerin mit der Begründung in der Anschlussberufung der Staatsanwältin oftmals decken, liegt in der Natur der Sache, wenn die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Ge- suchstellers wegen der von der Privatklägerin beanzeigten Delikte anstrebt. Inwiefern die Anschlussberufungsbegründung von Staatsanwältin Sarah Zanolini über die Anklageschrift hinausgehen soll, wird vom Gesuchsteller nicht konkret dargetan und muss deshalb auch nicht weiter geprüft werden, ist es doch nicht Sache der Beschwerdekammer, etwelchen Befangen- heitsgründen nachzuforschen. Folglich ist durch nichts belegt, dass Staats- anwältin Sarah Zanolini als Sprachrohr der Privatklägerin tätig sein könnte. Eine (teilweise) Überschneidung der von Staatsanwältin Sarah Zanolini und der Privatklägerin im Berufungsverfahren gestellten Anträge und der von ihnen hierzu abgegebenen Begründung vermag an dieser Einschätzung nach dem Gesagten nichts zu ändern. 3. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei- sen, womit offenbleiben kann, ob das Ausstandsgesuch des Gesuchstel- lers rechtzeitig gestellt wurde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 4 StPO). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 4. März 2024 wird abge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, insgesamt Fr. 850.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard