2.4.2.2. Schliesslich ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nach der Stellung des Begehrens um freies Geleit für die beiden Mitbeschuldigten durch den Beschwerdeführer Mitte Mai 2024 – insbesondere auch mit Blick auf die Vorgabe von Art. 202 Abs. 3 StPO betreffend die Rücksichtnahme auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen sowie deren jeweiliger Verteidigung/Vertretung – äusserst zeitnah am 7. Juni 2024 deren (parteiöffentlichen) Einvernahmen in der Schweiz organisierte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Nicht aus den Akten ersichtlich und auch vom Beschwerdeführer nicht belegt ist dessen Behauptung, die -7-