Auch wenn sich das Beschleunigungsgebot in erster Linie an die Strafbehörden richtet, hätte es ihm nämlich im Rahmen seiner prozessualen Sorgfaltspflichten oblegen, festgestellte Verfahrensmängel rechtzeitig zu rügen (vgl. NIKLAUS OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2092 sowie E. 2.2 hiervor).