wenn das Verfahren in der Zeit zwischen Inhaftierung des Beschwerdeführers und der Einreichung der Beschwerde am 21. Mai 2024 rascher hätte vorangetrieben werden können, begründet dies für sich allein noch keine Bundesrechtswidrigkeit, steht doch der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. E. 2.3). Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass der Beschwerdeführer selbst auch schon früher ein Gesuch um freies Geleit der beiden Mitbeschuldigten hätte stellen und so das Verfahren mutmasslich hätte beschleunigen können.