Der Verdacht, dass (auch) der Beschwerdeführer an der Tat vom 18. Juni 2023 beteiligt gewesen sein könnte, erhärtete sich erst aufgrund der Einvernahme von B._____ vom 11. Januar 2024 (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. Februar 2024 [Beschwerdeantwortbeilage 2], S. 4). Danach beauftragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 22. Februar 2022 die Kantonspolizei Aargau mit einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sowie mit dessen Befragung und Festnahme (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. Februar 2024 [Beschwerdeantwortbeilage 2], S. 1 und 4 f.). Nachdem die beiden deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland, C.__