2.4.2. 2.4.2.1. Unbestritten wurden bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 21. Mai 2024 von den mutmasslichen Tätern erst B._____ und der Beschwerdeführer zur Sache befragt. Aus der vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Darstellung des Sachverhalts in der Beschwerdeantwort ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten seit Kenntnis der mutmasslichen Tatbeteiligung des Beschwerdeführers das Verfahren gegen diesen unverzüglich an die Hand genommen hat. Der Verdacht, dass (auch) der Beschwerdeführer an der Tat vom 18. Juni 2023 beteiligt gewesen sein könnte, erhärtete sich erst aufgrund der Einvernahme von B.___