__ sowie seit Februar 2024 auch der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Februar 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 1. März 2024 einstweilen bis zum 28. Mai 2024 in Untersuchungshaft versetzt (Akten ST.2023.2513, Haftakten bzw. Beschwerdeantwortbeilage 4). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.