__ und D._____ unter Gewährung des freien Geleits zu einer Befragung in die Schweiz kommen sollen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt, aber darauf hingewiesen, dass eine solche Befragung nicht vor dem 4. Juni 2024 durchgeführt werden könne, da weder sie noch die Polizei davor Zeit hätten (Beschwerde, Rz. 3). Rein administrative Gründe könnten nie ein Grund sein, um das in Haft besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot zu missachten. Nachdem keine weiteren Gründe für die Verzögerung geltend gemacht worden seien, werde damit offensichtlich das Beschleunigungsgebot verletzt, was so festzustellen sei (Rz. 4).