Vorliegend wird kein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargaus angefochten, sondern losgelöst von einem konkreten Entscheid geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe das Beschleunigungsgebot verletzt. Es handelt sich demnach nicht um ein Haftprüfungsverfahren, weshalb mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend seine Haftentlassung nicht einzutreten ist, womit sich weitere Ausführungen zur vom Beschwerdeführer bestrittenen Verhältnismässigkeit der Haft (Beschwerde, Rz. 5) sowie zu den besonderen Haftgründen der Flucht- und Kollusionsgefahr (Beschwerde, Rz. 6 ff.) erübrigen.