1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Entlassung aus der Haft beantragt, ist hierauf nicht einzutreten. Über Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft bzw. Entlassung aus dieser entscheidet das Zwangsmassnahmengericht (vgl. Art. 225 ff. StPO), wogegen die Beschwerde gemäss Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO offen steht. Vorliegend wird kein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargaus angefochten, sondern losgelöst von einem konkreten Entscheid geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe das Beschleunigungsgebot verletzt.