3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbehörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerden wegen Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine -3-