3. 3.1. Mit elektronischer Eingabe vom 21. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. A._____ aus der Haft zu entlassen." 3.2. Am 22. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von zwei Monaten bis am 28. Juli 2024.